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    <title>Cordata.de - Rechte &amp; Pflichten</title>
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    <description>Das Blog rund um grüne Themen</description>
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    <pubDate>Sat, 30 Jan 2010 11:28:06 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: Cordata.de - Rechte &amp; Pflichten - Das Blog rund um grüne Themen</title>
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    <title>Wer zahlt bei Unwetterschäden?</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/1538-Wer-zahlt-bei-Unwetterschaeden.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Das ist keine verbindliche Auskunft sondern ein Rat von Gartennachbar zu Gartennachbar!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwetterschäden am Haus, wer zahlt was ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sturmböen Dächer abdecken und Bäume entwurzeln oder Keller voll Wasser laufen, wird es schnell sehr teuer. Selbst wer versichert ist, bleibt unter Umständen auf hohen Kosten sitzen. SWR.de erklärt, wer für welches Risiko aufkommt und welche Police sich lohnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
Sturm&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder starke Wind ist gleich ein Sturm. Erst ab Windstärke acht springen die Versicherungen ein. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Kilometern pro Stunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sturmschäden am Haus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer ein Eigenheim besitzt, sollte eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Diese Police übernimmt u.a. die Reparaturkosten nach einem Sturm. Sie zahlt aber nur direkte Schäden am Haus. Auch Folgeschäden sind gedeckt. Wenn zum Beispiel der Sturm das Dach abdeckt und es hineinregnet, ist dies versichert. Befindet sich Ihr Haus aber noch im Bau, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entwurzelte Bäume zählen nicht zu den direkten Schäden am Haus. Die Aufräumarbeiten müssen Sie selbst bezahlen. Dieses Risiko können Sie aber durch einen entsprechenden Prämienaufschlag zusätzlich versichern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird Ihre Wohnungseinsrichtung durch einen Sturm beschädigt, zahlt die Hausratversicherung. Satellitenschüsseln, Markisen - also außen am Haus angebrachte Dinge - sind nicht automatisch mitversichert, und wenn überhaupt, nur bis zu einer vereinbarten Summe. Eine zusätzliche Glasversicherung gehört aus Sicht der Verbraucherschützer zu den &quot;Luxusversicherungen&quot; und ist damit in den meisten Fällen nicht notwendig. Oft ist es günstiger, das neue Glas aus der eigenen Tasche zu ersetzen als Jahr für Jahr die Versicherungsprämie zu berappen. Außer Sie besitzen einen Wintergarten, teure Glastüren oder Vitrinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sturmschäden von Mietern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sicherung des Dachstuhls nach einem Unwetter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie zur Miete wohnen, ist zu klären, welche Partei die jeweiligen Kosten zu tragen hat. In der Regel ist der Vermieter für Schäden am Gebäude zuständig und für Gegenstände, die er mitvermietet hat z.B. eine Satelliten-Anlage oder eine Einbauküche. Alle Einrichtungsgegenstände, die Eigentum des Mieters sind, muss dieser selbst versichern bzw. bezahlen. Wie Mieter ihre Ansprüche geltend machen, erklärt der Deutsche Mieterbund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Frisch versichert - wann beginnt der Schutz?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Wohngebäude- und Hausratversicherung gibt es keine Wartezeit, d.h. sobald Sie die Police in den Händen halten, sind Sie auch versichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Blitz - bei Kurzschluss kein Geld&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Blitz einen Kurzschluss auslöst, gibt es kein Geld. So genannte Überspannungsschäden elektrischer Geräte, z.B. Fernseher oder Computer sind nicht im Standardpaket der Versicherungen enthalten. Dieser Schutz kostet extra und wird nur bis zu einer vereinbarten Summe garantiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hochwasser, Erdbeben und andere Naturkatastrophen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen zahlen keinen Cent, wenn z.B. Hochwasser Ihr Haus überflutet. Nur wer eine Zusatzversicherung für &quot;Elementarschäden&quot; abgeschlossen hat, ist auf der sicheren Seite. In stark gefährdeten Gebieten, ist dieses Risiko aber kaum noch versicherbar. Wer zum Beispiel am Rhein oder an der Mosel lebt, kann sich finanziell nicht vor Hochwasserschäden schützen. In Erdbeben gefährdeten Regionen wie am Oberrhein oder auf der Schwäbischen Alb, finden Sie ebenfalls nur schwer einen Versicherer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Elementarschaden-Versicherung wird nur als Paket angeboten, das neben Überschwemmungen und Erdbeben auch Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen deckt. Die Prämien für eine solche Zusatzversicherung sind nach dem Jahrhunderthochwasser im Sommer 2002 deutlich teurer geworden, so Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:28:06 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Wer haftet bei Sturmschäden?</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/1537-Wer-haftet-bei-Sturmschaeden.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Dies ist keine juristische Auskunft - sondern eine Erklärung von Gartennachbar zu Gartennachbar. &lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun ächzen und knarren sie wieder - die größeren Gartenbäume in unseren Gärten.&lt;br /&gt;
Aus dem sicheren Haus heraus kann man beobachten - wie sich die Bäume im Sturm hin- und herbewegen und manchmal eine gefährliche Schieflage einnehmen. Da kommen einem schon Gedanken - ob man alles getan hat - die Stabilität der Bäume zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
Denn man muß sich ja immer fragen - wer haftet bei Sturmschäden und - habe ich alles getan Schäden abzuwenden?&lt;br /&gt;
Wer muss also für den Schaden aufkommen, wenn bei Sturm ein Baum umstürzt?&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss immer derjenige für Schäden aufkommen, der sie verursacht hat und verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer eines umgestürzten Baumes noch nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schäden, die ein Naturereignis wie ein Sturm auslöst, sind dem Eigentümer eines Baumes nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch sein Verhalten erst ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich genügt aber nicht, dass der Eigentümer Bäume gepflanzt und aufgezogen hat: Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haftet er nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesem Grund aber - muss der Grundstückseigentümer den Baumbestand regelmäßig auf Krankheit und Überalterung (Verkehrssicherheit) kontrollieren. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss der Eigentümer für einen Sturmschaden (u.a.m.) aufkommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist also sehr bedenklich - seinen Garten im Großen Ganzen sich selbst zu überlassen - wie das im Moment so Mode ist. Es ist sicher eine schöne und natürliche Sache, die Pflanzen im Garten mehr oder weniger sich selbst zu überlassen und nur sporadisch einzugreifen - wenn es unabdingbar ist.&lt;br /&gt;
Bedenklich deshalb - weil die (gnadenlose) Rechtssprechung sich nicht mit ökologischen und tierfreundlichen Aspekten beschäftigt - sondern prüft wer / warum - den Schaden verursacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und wenn man im Garten einen Baum hat, der recht &quot;wacklig auf den Beinen ist&quot; - dann muß dieser Baum rechtzeitig saniert oder gefällt werden. Man hüte sich auch als Laie davor - ein Urteil über die Standfestigkeit eines kranken Baumes zu fällen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Sehr kritisch für den Baumbesitzer wird es - wenn man ihm nachweisen kann - dass er von den Krankheiten und Schwächen des Baumes gewusst hat - aber nichts unternommen hat.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
Es können zum Beispiel die Nachbarn - über &quot;Gartenzaungespräche&quot; - vom Zustand des Baumes wissen, was dann als sehr nachteilig auf die Sachlage hinausläuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anderseits kann man von einem normalen Gartenbesitzer nicht verlangen - dass er einen Baumstamm anbohrt, um zu prüfen ob der Stamm innen hohl ist.&lt;br /&gt;
Man kann auch nicht verlangen - dass hier rechtzeitig an der Laubkrone erkannt wird, dass der Baum krank ist, denn dafür gibt es Sachverständige und Experten. Es gibt auch Bäume die der Baumschutzsatzung unterstehen und an denen der Gartenbesitzer nicht Hand anlegen darf. Diese Bäume müssen stehenbleiben. Sicherheitshalber läßt man sich dafür vom Ordnungsamt eine Unbedenklichkeitserklärung abgeben - um bei Versicherungsfragen sicher zu gehen.&lt;br /&gt;
Bei solchen Bäumen ist man jedoch verpflichtet - erkennbare Schäden oder Unregelmässigkeiten zu melden. Diese Dinge hören sich im ersten Moment sicherlich sehr arbeitsintensiv an - aber wenn man bedenkt - was alles mit umgestürzten Bäumen - zumal in den öffentlichen Verkehrsraum - passieren kann - dann ist das schon der Mühe wert.&lt;br /&gt;
Bei schwächelnden Bäumen - die man aber unbedingt erhalten will - ist die Sanierung und ein schriftliches Gutachten eines Fachmannes absolut angesagt !!&lt;br /&gt;
Der Maßstab für die Einwirkungen der Natur ist nicht an Jahrhundertstürmen wie dem Orkan &quot;Wiebke&quot; zu messen (Windstärke neun bis zehn). Solche Naturereignisse brauchen nicht eingeplant werden. Der Eigentümer der Bäume muss nicht haften, wenn seine Bäume aufgrund der Stärke einer &quot;Naturkatastrophe&quot; umstürzen. &lt;br /&gt;
Kontrollliert man seine Bäume mit gutem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Möglichkeiten - so hat man nichts zu befürchten wenn ein Sturm mit Stärke 8 und mehr einen gesunden Baum umwirft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 29 Jan 2010 18:35:33 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Bäume auf dem Privatgrundstück.</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/1072-Baeume-auf-dem-Privatgrundstueck..html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Ich gebe hier keine Rechtsauskunft sondern möchte mit diesem Beitrag nur eine Auslegung (der vielen anderen) zur Verkehrssicherheitspflicht eines privaten Gartenbesitzers darlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat in einem Beschluß zur Verkehrssicherungspflicht sinngemäß festgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derjenige der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, daß von seinen &lt;br /&gt;
Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Der Baumbestand muß so angelegt und unterhalten sein, &lt;br /&gt;
daß er im Rahmen der gültigen fachlichen Erkenntnisse gegen Windbruch und auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist also so geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich/ fahrlässig - das Leben, den Körper, die Gesundheit, &lt;br /&gt;
Eigentum und Recht eines anderen verletzt, zum Ersatz verpflichtet ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derjenige, der also eine Gefahrenquelle schafft, oder hierfür verantwortlich ist, muß Maßnahmen zum Schutz davor treffen.&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt; Er ist verkehrssicherungspflichtig.&lt;/span&gt; Tut er das nicht, ist er zu Schadensersatz &lt;br /&gt;
verpflichtet. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Oct 2009 15:13:30 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Obst von Nachbars Garten</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/506-Obst-von-Nachbars-Garten.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Pünktlich zum Herbst - wenn das Obst verführerisch an den Bäumen lockt, taucht immer wieder Streit unter Gartennachbarn auf - wie das Obst von grenznahen Bäumen einzuordnen ist!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitunter reichen ganze Hauptäste eines Obstbaumes in den Nachbargarten hinüber - voll mit leckeren Früchten behangen.&lt;br /&gt;
Wer nun meint - er kann sich an Nachbars Obst bedienen und überhängende Früchte abpflücken - der irrt. Diese eigenmächtige Bedienung ist verboten.&lt;br /&gt;
Solange die Früchte noch am Baum hängen gehören sie dem Baumbesitzer und nur er kann die Früchte abpflücken. Das aber nur von seinem Grundstück aus. Zum Beispiel darf er einen langstieligen Pflücker von seinem Grundstück einsetzen. Will und muß er auf das Nachbargrundstück, muß er den Besitzer (Nachbarn) um Erlaubnis bitten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei abgefallenen Obst - das in Nachbars Garten liegt - ist es was ganz anderes, denn dann kann der Nachbar das Obst aufsammeln und behalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider ist es heute inzwischen oft so - dass Baumbesitzer wenig Wert auf Obst legen und die Früchte am Baum überreif werden und herabfallen. Nun kann es passieren - dass in den nachbarlichen Garten so viel Fallobst fällt, das &lt;br /&gt;
dieser Garten über das Zumutbare beeinträchtigt wird. Hier muß der Baumbesitzer dafür sorgen - dass dieses Fallobst im Nachbargarten aufgesammelt wird, notfalls kann ein kleiner Gartenbauunternehmer mit der Sammelaktion beauftragt werden.&lt;br /&gt;
Der geschädigte Gartennachbar kann - nach wiederholter Aufforderung - das Fallobst entfernen lassen, wobei dem Baumbesitzer dann die Rechnung zugeht !! 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:15:02 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Laub und Nachbarrecht</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/467-Laub-und-Nachbarrecht.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
     &lt;br /&gt;
Herbstlaub ist herrlich bunt und raschelt so herrlich. Direkt zum Darinherumbalgen &lt;img src=&quot;http://www.cordata.de/s9y/templates/default/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; style=&quot;display: inline; vertical-align: bottom;&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt; &lt;br /&gt;
Das Fall-Laub macht aber auch viel Stress und Arbeit!&lt;br /&gt;
Denn es fällt täglich jede Menge Nachschub von den Bäumen, vor allem auch zum Nachbarn. &lt;br /&gt;
Hat man nämlich zu seinen eigenen Bäumen auch noch mit Nachbarbäumen zu tun - ist schnell ein Streit über die Räumung entstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer muss eigentlich die bunte Pracht beseitigen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist allgemein gültig:&lt;br /&gt;
Hängt ein Ast zu weit über dem Garten des Nachbar und läßt seine Blätter munter in dessen Garten rieseln - kann dieser nichts machen - solange sich der Baumbesitzer an gesetzliche Regelungen hält - also z.B. eingehaltene - richtige Grenzabstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was nachbarrechtlich erlaubt ist - kann also auch nicht &lt;br /&gt;
dazu führen - dass der Baumbesitzer gezwungen werden kann - das Laub beim Nachbarn zu entfernen, Äste abzuschneiden oder einen Obulus zu zahlen !!&lt;br /&gt;
Wenn ich Bäume - wie im Nachbarrecht vorgeschrieben &lt;br /&gt;
weit genug von der Grenze anpflanze und nur so hoch werden lasse - wie erlaubt, dann bekomme ich niemals Probleme mit dem Laub. Was da runter fällt, muss der&lt;br /&gt;
beseitigen - bei dem es liegenbleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht der Baum aber zu nah an der Grundstücksgrenze oder wächst sogar darüber - kann man vom Nachbar verlangen, dass er das ändert!!&lt;br /&gt;
Kompliziert wird&#039;s, wenn man den Baum Jahre lang geduldet hat - ohne sich zu beschweren. Dann kann dieser Anspruch verfallen.&lt;br /&gt;
Ausgenommen zu allen - gesetzlichen - Maßnahmen können sich Nachbarn (so wie es am besten ist ) auch untereinander einigen und Regelungen treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;color:red&quot;&gt;Dies ist keine Rechtsberatung - sondern ein Hinweis auf eine der vielen Problemlagen im Nachbarschaftsrecht.&lt;/span&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:52 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Baumschutz in der Praxis, Teil 3</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/379-Baumschutz-in-der-Praxis,-Teil-3.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Natürlich gibt es auch in den Baumschutz-Satzungen &lt;br /&gt;
gewisse Kniffligkeiten  - die nur mit viel gegenseitigem &lt;br /&gt;
Verständnis zu lösen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Beispiele&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehrstämmige Bäume. Sie sind geschützt - wenn die Summe der einzelnen Stämme die von der Satzung genannte Stammumfangsumme erreicht und ein Stamm davon einen geforderten Umfang erreicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zumeist wird der STU 1m über dem Erdboden gemessen. Hat der Baum einen sehr tief liegenden Kronenansatz, dann wird direkt unter der Krone gemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grenzbäume können Probleme aufwerfen - wenn die beiden Gartennachbarn - die beide 50% des Baumes besitzen - keine Einigung erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dicht wachsende Baumgruppen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schutz von Naturdenkmalen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Schutz der Baumscheibe / Kronentraufe - wird eine hohe Bedeutung eingeräumt.&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sind einige Problemfälle, die 2 Gartennachbarn kaum lösen können - wenn es Streit gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es zum Beispiel bei einem geschützten Grenzbaum um&#039;s Geld geht - hört meistens die Vernunft auf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso die Beschattung des Nachbargrundstückes die von einem großen Laubbaum ausgeht. Sie ist nicht sofort so lästig - dass der Laubbaum gefällt werden muss, sondern wird erst dann untersucht, wenn der Baum eine Verhinderung einer ordentlicher Nutzung der beschatteten Gartenfläche mitsich bringt.&lt;br /&gt;
(Also zum Beispiel: ob es 1. eine einfache Garagenzufahrt ist - oder 2. eine Frühbeetanlage für den Eigenverzehr!!).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer weiteres Interesse an den vielen Problemen und Aussagen hat, kann sich das Buch ;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Baumschutzrecht&lt;/span&gt; von Jörg-Michael Günther&lt;br /&gt;
Verlag C.H.Beck / München&lt;br /&gt;
ISBN 3 406383696&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bestellen. 
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    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:31 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Die Baumschutz-Satzung in der Praxis, Teil 2</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/375-Die-Baumschutz-Satzung-in-der-Praxis,-Teil-2.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen - dass dieser Beitrag meine Meinung widerspiegelt und dass keine verbindlichen Aussagen daraus abgeleitet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Freie Betrachtungen zum Baumschutz &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Baumschutz-Satzungen, die vor Jahren aufgelegt wurde - dienten in erster Linie dazu - dem üblichen Kahlschlag bei Neubauten, Renovierungen, Gestaltungsänderungen u.v.m. Einhalt zu gebieten. Dieses Gesetz beinhaltet auch das Verbot - geschützte Bäume nicht durch unfachliche Schnitte zu verunstalten -sondern deren artgerechten Habitus zu bewahren. Auch bei Arbeiten im - oder in Nähe des Wurzelraum&#039;s ist das beim zuständigen Amt anzumelden !!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt natürlich noch viele Knifflichkeiten in den Vorschriften der Baumsatzungen - die so kompliziert sind, dass sie nur vor Ort mit Anwälten geregelt werden können.&lt;br /&gt;
Eine Betrachtung dieser Probleme in diesem Beitrag würde zu weit führen und hätte ohnehin keinen bindenden Charakter !&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige dieser Knifflichkeiten sind z.B. :&lt;br /&gt;
----------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
mehrstämmige Bäume und Großsträucher&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
schützenswerte Obstbäume und Koniferen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beerenobstanlagen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
schützenswerte Klein-Biotope&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Baurecht : Baumschutz !&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
u.a.m.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gab mittlerweile ganz &quot;Schlaue&quot; - die warteten ab - bis Bäume noch knapp unter dem &quot;Maß&quot; lagen, um sie dann schnell noch zu roden. X( &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den öffentlichen Dienst hat man eine Passage in den Text eingebaut, die ein Schneiden oder Roden ermöglicht, weil es hier auch oft genug um Gefahrenabwendung geht. (Sturm, Unwetter u.v.m.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Baumschutzsatzungen geben den Kommunen rechtliche Grundlage an die Hand - weiteren Verringerungen des ökologischen Baumbestandes u.m. - entgegenzutreten.&lt;br /&gt;
Doch es muss gewährleistet sein, dass ein gut ausgebildeter Fachmann - der diese Anträge zu prüfen hat - sich nicht nur juristisch auskennt, sondern auch die stadtökologischen, botanischen, umfeldprägenden und besonders privaten Aspekte des Problemfalles  einbezieht. Dieser Fachmann muss immer den Kontakt zu allen der  Beteiligten suchen - je enger umso besser!&lt;br /&gt;
Bei verschiedenen Terminen mit dem Baumbesitzer &lt;br /&gt;
ist bei Ortsterminen - der oder die - Nachbar(n) - hinzuzuziehen.&lt;br /&gt;
Es ist mittlerweise erwiesen - dass eine moderate Aussprache über die Probleme mehr bringt - als gegenseitige Vorwürfe.&lt;br /&gt;
Oft kann der städtische Fachmann durch fachliche Aussagen über den betreffenden Baum die Schärfe aus der Diskussion nehmen und die angenommenen Probleme entschärfen.&lt;br /&gt;
Das kann bereits dann geschehen - wenn die&lt;br /&gt;
genaueren Wuchshöhen festgestellt werden oder über einen fachlich richtigen Rückschnitt gesprochen wird. &lt;br /&gt;
Oft ist der klagende Nachbar schon mit der Zusage &lt;br /&gt;
zufrieden, die z.B. feststellt - dass der Baum ausgelichtet wird - um Licht durchzulassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemein bekannt und gefürchtet ist der Satz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Wenn ein Jurist wissen will - was ein Baum ist - schaut er ins Gesetz&quot;        &lt;img src=&quot;http://www.cordata.de/s9y/templates/default/img/emoticons/smile.png&quot; alt=&quot;:-)&quot; style=&quot;display: inline; vertical-align: bottom;&quot; class=&quot;emoticon&quot; /&gt;) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und dem sollte man tunlichst aus dem Weg gehen !!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da in vielen Kommunen und Bundesländern über die Einstufung von Obstbäumen, Lärchen, Ginkgo und exotischen Bäumen Uneinigkeit herrscht - ist gerade hier ein Gespräch unter den Betroffenen nötig. In solchen Gesprächen kann - auf unterster Ebene - oft Einigkeit erzielt werden - die der Allgemeinen nützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fachmann - der zur Beurteilung einer Situation zu einem Problembaum hinausfährt um zu urteilen, muß die Gesamtheit der ganzen Strasse in seine Überlegungen einbeziehen - denn mit dem Verschwinden jedes einzelnen Baumes - ändert sich das Bild der Strasse für &lt;br /&gt;
Umwelt und Betrachter. &lt;br /&gt;
Die optische Wirkung von Bäumen auf das Stadt-/ Strassenbild kann garnicht hoch genug eingeschätzt werden.&lt;br /&gt;
Konkret heißt das - dass ein Begutachter auch die Situation vorhersehen muß - die entsteht - wenn der Baum abgeholzt wird. Nicht selten wird durch das Abholzen eines Baumes - eine ganze Strassenpartie verändert. Andere Bäume oder Baumgruppe sind plötzlich freigestellt, die dann dem Wind, der Sonne und Witterung ausgesetzt sind und mit schlechtem Weiterkommen rechnen müssen.&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um diese Situationen abzumildern ist folgender Passus in jeder Baumschutzsatzung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Wer geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern oder durch eine Ersatzpflanzung auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die Erhaltung der geschützten Bäume oder Grünbestände nicht vollständig sicherstellen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ersatzpflanzungen sind mit wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Als Ersatz für einen Baum ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes &lt;br /&gt;
zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang -( ...ist verschieden), zu pflanzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Als Ersatz für einen Grünbestand (eines kleinen intakten Biotops) ist ein Grünbestand der gleichen &lt;br /&gt;
Artenzusammensetzung oder einer im Sinne des Schutzzweckes zumindest gleichwertigen Artenzusammensetzung zu pflanzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist der Ersatz für z. B. herrliche Teichanlagen, eines Heidegartens oder einer vorbildlichen Trockenmauer, &lt;br /&gt;
Hochbeetes, Johannisbeerenanlage gemeint, denn diese zusammenhaängenden Grünbetände - werden seperat beurteilt. &lt;br /&gt;
Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, so ist sie zu wiederholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung dann - wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes oder des Grünbestandes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte, zuzüglich einer Pflanzenkostenpauschale von 30% des Nettoerwerbspreises. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflegerische und standortverbessernde Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung durch die Gemeinde/Stadt verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hart wie dieser Satz auch klingen mag. Hier soll gewährleistet werden, dass niemand Kahlschläge in seinem Garten veranstaltet und diese Kahlstellen dann für Parkplätze, Pflasterflächen und Sandkuhlen nutzt !!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Gemeinden in denen die Baumsatzung schon lange Bestandteil der städtischen Satzungen ist - kann man dem Ganzen auch Positives abgewinnen - nämlich wenn die Bäume sehr alt sind und Ursache für jahrelange Grenzstreitigkeiten unter den Nachbarn waren. Viele große Bäume stehen zu nahe an der gemeinsamen Grenze und sind normalerweise nicht wegzuklagen. Nun kann man sich auf die behördlichen Vorschriften berufen und so manche Streitigkeit wird beendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:30 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Die Baumschutzsatzung in der Praxis, Teil 1</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/376-Die-Baumschutzsatzung-in-der-Praxis,-Teil-1.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Wenn man eine städtische Satzung über Schutz von Bäumen/Grünbeständen erlässt, dann muß man im Vorfeld dafür werben - dass diese Satzungs-Bestimmungen auch auf Akzeptanz in der Bevölkerung und dem einzelnen Betroffenen - stossen. Der Erfolg hängt - auch bei optimalem Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten, ganz wesentlich davon ab, inwieweit es gelingt, die Menschen von der Notwendigkeit zu überzeugen und sie zu verantwortlicher Mitarbeit zu bewegen. Neben einer guten Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, &lt;br /&gt;
(Schulen, Behörden, Touristenabteilungen uam. , kommt es dabei aber auch auf die einzelnen Regelungen in der Satzung an, die zumutbar und flexibel sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Warum haben wir in den letzten Jahrzehnten dieses Problem mit den größeren Bäumen ?.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vieles ist schon zig-mal diskutiert worden und eigentlich müsste es sich langsam herumgesprochen haben. Wir haben - wie überall - keinen Platz mehr in unseren Gärten. Die Baumschulen haben zwar schon lange Sortimente - auch für den kleinsten Garten - aber der unbedarfte Häuslebauer hat primär Blüte, Blätter, Duft uam. beim Einkauf im Auge, was in der Hausbau- und Gartenanlage-Phase absolut verständlich ist.&lt;br /&gt;
Und trotzdem - man macht hier die Fehler - die sich nicht mehr ausbügeln lasen und später Geld und Arbeitsstunden kosten !&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei müssen wir auch begreifen - dass wir eigentlich Pflanzen-Babys einkaufen. Pflanzen also - die vielleicht 5 - 10 jährig aus der Baumschule kommen und 20 - 30 Jahre im Garten wachsen sollen und z.T. hunderte Jahre alt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer das erkannt hat - kommt nicht umhin, bei der Planung seines Gartens und der Auswahl seiner Pflanzen sehr gewissenhaft und sorgfältig vorzugehen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Garten-Anlage und Renovierungen /Ausbau - muß &lt;br /&gt;
auf die endgültigen Größenangaben der Pflanzen  geachtet werden - die in &lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;jedem &lt;/span&gt; Katalog angegeben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wirkt auf einen Fachmann schon ein wenig verwunderlich - wenn er zu einem Ortstermin zwischen 2 Nachbarn herbeigerufen wird - um über eine &lt;br /&gt;
20 jährige Linde zu entscheiden .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
A - sagt: &quot;die ist doch schon uralt und macht nur Dreck und Schatten&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B - sagt: &quot;die habe ich doch gerade gekauft und gepflanzt&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser &quot;kleine&quot; Unterschied der Ansichten zwischen A und B , beschäftigt Abertausende Anwälte und Behörden - hier in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber - wie schon gesagt - es hört sich anfangs immer ganz dramatisch an. Haben sich die Parteien A und B  &lt;br /&gt;
vor dem Ortstermin schon über das Problem unterhalten - und kommt es zu keinen Gehässigkeiten - dann kann der Fall schnell abgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
Der Beamte befragt noch einmal die Parteien A und B - liest den Fällantrag von A hört sich die Sorgen von B an.&lt;br /&gt;
Oft geht es nur um ein bischen Schatten und Fall-Laub.&lt;br /&gt;
Mit gegenseitigen Versprechungen - die im Protokoll festgehalten werden - kommt man schnell zur Einigung - dass der Baum stehenbleiben kann.&lt;br /&gt;
Meist wird ein erneuter Termin in 1 - 2 Jahren anberaumt - um zu untersuchen - ob sich die Situation geändert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarn - die etwas vom Fach verstehen und im Baumschnitt firm sind - können sich auch untereinander einigen - ohne eine Behörde anzurufen. Es geht nämlich oft nur um ein Ast der Schatten zum Nachbarn wirft und abgesägt werden muss. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was niemals bei Problembäumen passieren darf - ist die Anordnung/Ausführung - sie in der Vegetationszeit zu entfernen !!&lt;br /&gt;
In dieser Zeit hat der Landschaftsschutz Vorrang vor der Baumsatzung und die notwendige Arbeit darf erst im Herbst/Winter ausgeführt werden. Dann ist es auch möglich eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn natürlich von dem umstrittenen Baum erhebliche Gefahren ausgehen - muss der Baum sofort entfernt werden und die Ersatzpflanzung später erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:30 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Baumprüfungen im Privatgarten</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/319-Baumpruefungen-im-Privatgarten.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
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    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontrollen&lt;br /&gt;
-------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer einen Garten besitzt - der optimal mit größeren Laubgehölzen bestückt ist - kann die laublose Zeit sehr gut zur Kontrolle der Vitalität und Stabilität seiner Bäume nutzen. Viele im Sommer verborgen gebliebene Schäden in der Krone sind jetzt gut zu erkennen. Man sollte sich auch nicht scheuen, mit einem Ferngls genauer in die Laubkronen zu gucken!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Kontrollen wird der Zustand des gesamten Baumes und das Baumumfeld (vom Boden aus) von allen Seiten kritisch durchgecheckt. Dabei wird ganz &lt;br /&gt;
besonders darauf abgezielt - ob vom Baum Gefährdungen ausgehen. Wir wissen inzwischen aus vielen Urteilen, dass eine Untersuchung stattfindet - wenn durch einen Privatbaum ein Schaden eingetreten ist. Dies kann u.U. sehr teuer (viele Tsd. €) werden.&lt;br /&gt;
Aber man sollte auch immer kontrollieren - ob von Bäumen Gefährdungen ausgehen oder zu erwarten sind. &lt;br /&gt;
Bestehende oder zu erwartende Schädigungen der Bäume kann man auflisten als Beweis für die regelmäßigen Sichkontrollen.  &lt;br /&gt;
Werden bei den Sichtkontrollen versteckte Schäden entdeckt - müssen diese saniert werden oder ein Fachunternehmen hinzugezogen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um alle Schäden zu erkennen, sind zweimalige Prüfungen pro Jahr erforderlich, im belaubten und unbelaubten Zustand. Im belaubten Zustand wird die  Belaubungsdichte, Blattgröße und Blattfärbung gecheckt, im unbelaubten Zustand die Starkäste im höheren Kronenbereich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachbegriffe&lt;br /&gt;
----------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Standsicherheit &lt;/span&gt;  = bezeichnet die ausreichende Verankerung des Baumes im Boden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Bruchsicherheit&lt;/span&gt;  = ist die Fähigkeit des Baumes, dem Bruch, in allen Holzteilen, zu widerstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Vitalität&lt;/span&gt;  = das Maß für die Wuchspotenz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:18 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Recht: Baum - zu nahe an der Nachbarsgrenze</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/250-Recht-Baum-zu-nahe-an-der-Nachbarsgrenze.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
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    Grenznah gepflanzte Bäume&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eigentümer von Gartenbäumen - die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, müssen diese (&lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;nach dem Ablauf der Ausschlußfrist)&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;
weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch kann der Baum inzwischen unter die Baumschutz-Ordnung der Kommune fallen. Diese verbietet ausdrücklich einen Rückschnitt oder Auslichtungsschnitt -bei dem der artentypische Habitus nicht gewahrt bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den &quot;ähnlichen Einwirkungen&quot; im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit &quot;Störer&quot; im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 102/03, 14. November 2003)&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:04 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Recht:  Gefährliche Gartenzäune</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/231-Recht-Gefaehrliche-Gartenzaeune.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zaun zu stark gesichert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer seinen Gartenzaun mit spitzen Enden ausstattet, obwohl in der Nähe regelmäßig Kinder spielen, muss nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen bei Unfällen haften. Im konkreten Fall hatte ein Junge mit Freunden auf einem Bolzplatz neben einem Kindergarten gespielt. Als eines der Kinder den Ball über den Zaun des Kindergartens schoss, wollte der Junge ihn wiederholen. Beim Versuch, den 1,70 Meter hohen und mit Metallspitzen versehenen Zaun zu überklettern, verletzte sich das Kind schwer. Das Landgericht gab der Klage der Eltern auf Schmerzensgeld gegen den Betreiber des Kindergartens statt. &lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Wer ein Grundstück besitze, bei dem mit einem unbefugten Betreten von Kindern zu rechnen sei, müsse besondere Schutzvorkehrungen treffen,&lt;/span&gt;  argumentierten die Richter &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Aktenzeichen.: LG Tübingen 7 0143/01).  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:14:01 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Recht ; Grillen / Gartenfest im Nachbarrecht</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/221-Recht-;-Grillen-Gartenfest-im-Nachbarrecht.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Sommerzeit - Zeit für Grillpartys und andere Feierlichkeiten.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Nachbarrechtliches fürs Gartenfest &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------ &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Sommer ist: Die Zeit zum Grillen, der Gartenfeste, &lt;br /&gt;
auch die Zeit zum Rasenmähen und Heckenschneiden.&lt;br /&gt;
Alles Dinge, die Spaß - aber auch Lärm machen und / oder , mit Geruchsbelästigung verbunden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2 aktuelle Dinge daraus möchte ich kurz erwähnen, weil ich selbst ein &quot;Betroffener&quot; bin - der jeden Abend die fleischigen Düfte der Nachbarn veköstigen m u s s !! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders herum ist es so, dass ich schon lange mit einer elektrischen Schmor- und Grillpfanne arbeite die nicht herumdampft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gartenfeste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die müssen natürlich erlaubt sein. Das gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Wo die Grenzen liegen, dazu gibt es eine ganze Latte von Urteilen, praktisch alle von unteren Instanzen. Die Fälle sind verschieden, wie die Urteile. Aber: Ein paar Mal im Jahr ein Haus- oder Gartenfest, das muß schon drin sein. Zumindest bis 22 Uhr. Leider kommt oft erst dann die richtige Stimmung auf. Aber die 22 Uhr-Grenze gilt. Es gibt kein Grundrecht, einmal pro Monat die Nachtruhe durch lautes feiern zu stören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grillen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das ist nicht einheitlich geregelt, etwa durch Gesetz oder Verordnung. &lt;br /&gt;
Aber klar ist: Wenn Qualm konzentriert in Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn dringt, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit, da droht eine Geldbuße. Das steht so im Immissionsschutzgesetz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Also: Einräuchern verboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten kann man von der Faustregel ausgehen: In der Saison, also zwischen April und September, darf man einmal pro Monat den Grill anwerfen. Und immer ratsam: den Nachbarn die Chance geben - mitzumachen, zu &quot;verduften&quot; = also zwei Tage vorher informieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man sollte auch - so es sich einrichten lässt - nicht auf sein Recht pochen und unbedingt die Feuerstelle an den Terrassen aufstellen. Vielleicht nimmt ein respektabler Abstand zum nachbarlichen Wohngebäude dem Ganzen schon die Schärfe und alle sind es zufrieden. Schließlich ist jeder seines Nachbarn Nachbar und will auch öfters Grillen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Recherche nach &lt;br /&gt;
&gt;&gt;  Beck&#039;s Rechtsberater &quot;Nachbarrecht von A - Z&quot; &lt;&lt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:13:59 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Recht - Ungeziefer in Nachbars Baum</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/212-Recht-Ungeziefer-in-Nachbars-Baum.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Ungeziefer in Bäumen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind Bäume eines Nachbarn von Ungeziefer (hier: Wolläusen) befallen, so muß er nicht dafür sorgen, daß sie nicht &quot;grenzüberschreitend&quot; tätig werden, da gegen solche Naturerscheinungen kein Abwehranspruch besteht. (BGH, V ZR 213194)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;___________________________________________&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn befallen hat. In dem Rechtstreit verlangte der Kläger, dass der Beklagte verhindert, dass von seiner rund 20m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Lärche Wolläuse in den klägerischen Garten eindringen und die hier stehenden Kiefern befallen und schädigen.&lt;br /&gt;
Das Gericht wies, ebenso wie die Vorinstanzen, die Klage ab, da es bei der ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehenden Einwirkung an der Störereigenschaft des Beklagten fehle.&lt;br /&gt;
[BGH 5. Zivilsenat, 7. Juli 1995, Az: V ZR 213/94, NJW 1995, 2633 = WM 1995, 1844]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;___________________________________________&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die - immer wieder unter Nachbarn herrschende Meinung - es sei für die Venichtung des Ungeziefers zu sorgen - trifft also nicht zu.&lt;br /&gt;
Viele Gerichte verweisen bereits schon drauf, dass der Läusebefall an großen Gehölzen eine periodische Erscheinung ist - die natürlicherweise kommt - und auch geht !! &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:13:57 +0200</pubDate>
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</item>
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    <title>Recht: Bambussträucher</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/199-Recht-Bambusstraeucher.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    Bambussträucher, die an der Grenze zum Nachbarn angepflanzt wurden, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen, sondern müssen auf ein festgelegtes Maß zurückgeschnitten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Grundstückseigentümer hatte die Bambussträucher auf eine Höhe von fünf Metern wachsen lassen, ohne einen Grenzabstand einzuhalten. Der Nachbar hatte daraufhin gefordert, das Gewächs auf eine Höhe von 1.80 m zurückzuschneiden. Das Amtsgericht Schwetzingen entschied: &lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Obwohl es sich bei Bambus aus botanischer Sicht um ein Grasgewächs handle, sei es juristisch als Gehölz einzuordnen, welches unter das Nachbarschaftsgesetz falle&lt;/span&gt; . Aus juristischer Sicht sei nämlich entscheidend, ob die entsprechende Pflanze auch Stämme bilde. Dies sei bei den Bambussträuchern der Fall gewesen. AG Schwetzingen,51 C 39/00, ähnlich auch: BGH unter Az. V ZR 144/98 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:13:55 +0200</pubDate>
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</item>
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    <title>Recht: Bruchgefahr bei Pappeln</title>
    <link>http://www.cordata.de/s9y/index.php?/archives/200-Recht-Bruchgefahr-bei-Pappeln.html</link>
            <category>Rechte &amp; Pflichten</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Punga)</author>
    <content:encoded>
    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Nicht unter Pappeln parken&lt;br /&gt;
----------------------------------&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Autofahrer sollten darauf achten, wo sie ihren Wagen abstellen. Wird ein Fahrzeug von einem herunterfallendem Ast beschädigt, ist der Versicherungsschutz gefährdet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Herbst ist für Autofahrer besondere Vorsicht geboten. Vor allem parkende Autos stehen zu dieser Jahreszeit auf ihren vermeintlich sicheren Plätzen ausgesprochen ungünstig. &lt;span style=&quot;font-weight:bold&quot;&gt;Wer seinen Wagen unter Pappeln abstellt, hat nach der jüngsten Rechtssprechung kaum eine Chance auf Schadenersatz vom Eigentümer, wenn die Bäume gesund sind. Darauf weist die Rechtschutzversicherung Arag hin.&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pappeln sind von Natur aus stärker vom Bruch gefährdet als andere Bäume und lassen gerne auch kerngesunde Äste fallen, sagte ein Versicherungsexperte. &lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Normalerweise müsse der private Hauseigentümer &lt;br /&gt;
dafür sorgen, dass sein Baumbestand am Straßenrand - der in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt - zweimal jährlich durch äußere Sichtprüfung auf lose Äste oder Krankheiten kontrolliert wird - zum Beispiel durch die VTA-Methode. Eine fachmännische Untersuchung sei dann vorzunehmen, wenn Umstände auf eine besondere Gefährdung hindeuteten, etwa Pilzbefall, dürre Äste oder äußere Verletzungen. &lt;br /&gt;
Unterlasse er dies, müsse er für eventuelle Schäden an parkenden Autos durch herabstürzende Äste gerade stehen, befand das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 9 U 144/02). Auch wenn ein Baum aufgrund seines hohen Alters eine Gefährdung für Passanten und Autos darstelle, weil er umstürzen könnte, hilft alle Liebe zu dem alten Gesellen wenig: Hier muss die Säge ran, urteilte der Bundesgerichtshof (AZ: V ZR 319/02). &lt;br /&gt;
------------------------------------------------------------------------&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die große Ausnahme sind halt kerngesunde und kontrollierte Pappeln, die plötzliche Astausbrüche zu verzeichnen haben. Dann liegt die Schuld nicht zweifelsfrei beim Baumbesitzer. &lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 20:13:55 +0200</pubDate>
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