• Startseite
  • Impressum
  • Kontakt
Cordata.de
Rechte & Pflichten

Willkommen auf Cordata.de, dem Blog rund um grüne Themen!

Wer zahlt bei Unwetterschäden?

Das ist keine verbindliche Auskunft sondern ein Rat von Gartennachbar zu Gartennachbar!

Unwetterschäden am Haus, wer zahlt was ?

Wenn Sturmböen Dächer abdecken und Bäume entwurzeln oder Keller voll Wasser laufen, wird es schnell sehr teuer. Selbst wer versichert ist, bleibt unter Umständen auf hohen Kosten sitzen. SWR.de erklärt, wer für welches Risiko aufkommt und welche Police sich lohnt.

------------------------------------------------------------------------
Sturm

Nicht jeder starke Wind ist gleich ein Sturm. Erst ab Windstärke acht springen die Versicherungen ein. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Kilometern pro Stunde.

Sturmschäden am Haus

Wer ein Eigenheim besitzt, sollte eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Diese Police übernimmt u.a. die Reparaturkosten nach einem Sturm. Sie zahlt aber nur direkte Schäden am Haus. Auch Folgeschäden sind gedeckt. Wenn zum Beispiel der Sturm das Dach abdeckt und es hineinregnet, ist dies versichert. Befindet sich Ihr Haus aber noch im Bau, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Entwurzelte Bäume zählen nicht zu den direkten Schäden am Haus. Die Aufräumarbeiten müssen Sie selbst bezahlen. Dieses Risiko können Sie aber durch einen entsprechenden Prämienaufschlag zusätzlich versichern.

Wird Ihre Wohnungseinsrichtung durch einen Sturm beschädigt, zahlt die Hausratversicherung. Satellitenschüsseln, Markisen - also außen am Haus angebrachte Dinge - sind nicht automatisch mitversichert, und wenn überhaupt, nur bis zu einer vereinbarten Summe. Eine zusätzliche Glasversicherung gehört aus Sicht der Verbraucherschützer zu den "Luxusversicherungen" und ist damit in den meisten Fällen nicht notwendig. Oft ist es günstiger, das neue Glas aus der eigenen Tasche zu ersetzen als Jahr für Jahr die Versicherungsprämie zu berappen. Außer Sie besitzen einen Wintergarten, teure Glastüren oder Vitrinen.

Sturmschäden von Mietern

Sicherung des Dachstuhls nach einem Unwetter

Wenn Sie zur Miete wohnen, ist zu klären, welche Partei die jeweiligen Kosten zu tragen hat. In der Regel ist der Vermieter für Schäden am Gebäude zuständig und für Gegenstände, die er mitvermietet hat z.B. eine Satelliten-Anlage oder eine Einbauküche. Alle Einrichtungsgegenstände, die Eigentum des Mieters sind, muss dieser selbst versichern bzw. bezahlen. Wie Mieter ihre Ansprüche geltend machen, erklärt der Deutsche Mieterbund.

Frisch versichert - wann beginnt der Schutz?

Für Wohngebäude- und Hausratversicherung gibt es keine Wartezeit, d.h. sobald Sie die Police in den Händen halten, sind Sie auch versichert.



Blitz - bei Kurzschluss kein Geld

Wenn der Blitz einen Kurzschluss auslöst, gibt es kein Geld. So genannte Überspannungsschäden elektrischer Geräte, z.B. Fernseher oder Computer sind nicht im Standardpaket der Versicherungen enthalten. Dieser Schutz kostet extra und wird nur bis zu einer vereinbarten Summe garantiert.


Hochwasser, Erdbeben und andere Naturkatastrophen

Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen zahlen keinen Cent, wenn z.B. Hochwasser Ihr Haus überflutet. Nur wer eine Zusatzversicherung für "Elementarschäden" abgeschlossen hat, ist auf der sicheren Seite. In stark gefährdeten Gebieten, ist dieses Risiko aber kaum noch versicherbar. Wer zum Beispiel am Rhein oder an der Mosel lebt, kann sich finanziell nicht vor Hochwasserschäden schützen. In Erdbeben gefährdeten Regionen wie am Oberrhein oder auf der Schwäbischen Alb, finden Sie ebenfalls nur schwer einen Versicherer.

Die Elementarschaden-Versicherung wird nur als Paket angeboten, das neben Überschwemmungen und Erdbeben auch Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen deckt. Die Prämien für eine solche Zusatzversicherung sind nach dem Jahrhunderthochwasser im Sommer 2002 deutlich teurer geworden, so Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Veröffentlicht in Rechte & Pflichten   30. Januar 2010 - 12:28 Uhr
Kommentar schreiben

Wer haftet bei Sturmschäden?

Dies ist keine juristische Auskunft - sondern eine Erklärung von Gartennachbar zu Gartennachbar.
------------------------------------------------------------------------------------------------

Nun ächzen und knarren sie wieder - die größeren Gartenbäume in unseren Gärten.
Aus dem sicheren Haus heraus kann man beobachten - wie sich die Bäume im Sturm hin- und herbewegen und manchmal eine gefährliche Schieflage einnehmen. Da kommen einem schon Gedanken - ob man alles getan hat - die Stabilität der Bäume zu gewährleisten.

------------------------------------------------------------------------
Denn man muß sich ja immer fragen - wer haftet bei Sturmschäden und - habe ich alles getan Schäden abzuwenden?
Wer muss also für den Schaden aufkommen, wenn bei Sturm ein Baum umstürzt?
------------------------------------------------------------------

Grundsätzlich muss immer derjenige für Schäden aufkommen, der sie verursacht hat und verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer eines umgestürzten Baumes noch nicht aus.

Schäden, die ein Naturereignis wie ein Sturm auslöst, sind dem Eigentümer eines Baumes nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch sein Verhalten erst ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.

Grundsätzlich genügt aber nicht, dass der Eigentümer Bäume gepflanzt und aufgezogen hat: Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haftet er nicht.

Aus diesem Grund aber - muss der Grundstückseigentümer den Baumbestand regelmäßig auf Krankheit und Überalterung (Verkehrssicherheit) kontrollieren. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss der Eigentümer für einen Sturmschaden (u.a.m.) aufkommen.

Es ist also sehr bedenklich - seinen Garten im Großen Ganzen sich selbst zu überlassen - wie das im Moment so Mode ist. Es ist sicher eine schöne und natürliche Sache, die Pflanzen im Garten mehr oder weniger sich selbst zu überlassen und nur sporadisch einzugreifen - wenn es unabdingbar ist.
Bedenklich deshalb - weil die (gnadenlose) Rechtssprechung sich nicht mit ökologischen und tierfreundlichen Aspekten beschäftigt - sondern prüft wer / warum - den Schaden verursacht hat.

Und wenn man im Garten einen Baum hat, der recht "wacklig auf den Beinen ist" - dann muß dieser Baum rechtzeitig saniert oder gefällt werden. Man hüte sich auch als Laie davor - ein Urteil über die Standfestigkeit eines kranken Baumes zu fällen.

Sehr kritisch für den Baumbesitzer wird es - wenn man ihm nachweisen kann - dass er von den Krankheiten und Schwächen des Baumes gewusst hat - aber nichts unternommen hat.
Es können zum Beispiel die Nachbarn - über "Gartenzaungespräche" - vom Zustand des Baumes wissen, was dann als sehr nachteilig auf die Sachlage hinausläuft.

Anderseits kann man von einem normalen Gartenbesitzer nicht verlangen - dass er einen Baumstamm anbohrt, um zu prüfen ob der Stamm innen hohl ist.
Man kann auch nicht verlangen - dass hier rechtzeitig an der Laubkrone erkannt wird, dass der Baum krank ist, denn dafür gibt es Sachverständige und Experten. Es gibt auch Bäume die der Baumschutzsatzung unterstehen und an denen der Gartenbesitzer nicht Hand anlegen darf. Diese Bäume müssen stehenbleiben. Sicherheitshalber läßt man sich dafür vom Ordnungsamt eine Unbedenklichkeitserklärung abgeben - um bei Versicherungsfragen sicher zu gehen.
Bei solchen Bäumen ist man jedoch verpflichtet - erkennbare Schäden oder Unregelmässigkeiten zu melden. Diese Dinge hören sich im ersten Moment sicherlich sehr arbeitsintensiv an - aber wenn man bedenkt - was alles mit umgestürzten Bäumen - zumal in den öffentlichen Verkehrsraum - passieren kann - dann ist das schon der Mühe wert.
Bei schwächelnden Bäumen - die man aber unbedingt erhalten will - ist die Sanierung und ein schriftliches Gutachten eines Fachmannes absolut angesagt !!
Der Maßstab für die Einwirkungen der Natur ist nicht an Jahrhundertstürmen wie dem Orkan "Wiebke" zu messen (Windstärke neun bis zehn). Solche Naturereignisse brauchen nicht eingeplant werden. Der Eigentümer der Bäume muss nicht haften, wenn seine Bäume aufgrund der Stärke einer "Naturkatastrophe" umstürzen.
Kontrollliert man seine Bäume mit gutem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Möglichkeiten - so hat man nichts zu befürchten wenn ein Sturm mit Stärke 8 und mehr einen gesunden Baum umwirft.


Veröffentlicht in Rechte & Pflichten   29. Januar 2010 - 18:35 Uhr
Kommentar schreiben

Bäume auf dem Privatgrundstück.

Ich gebe hier keine Rechtsauskunft sondern möchte mit diesem Beitrag nur eine Auslegung (der vielen anderen) zur Verkehrssicherheitspflicht eines privaten Gartenbesitzers darlegen.

Der BGH hat in einem Beschluß zur Verkehrssicherungspflicht sinngemäß festgestellt:

Derjenige der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, daß von seinen
Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Der Baumbestand muß so angelegt und unterhalten sein,
daß er im Rahmen der gültigen fachlichen Erkenntnisse gegen Windbruch und auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.

Es ist also so geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich/ fahrlässig - das Leben, den Körper, die Gesundheit,
Eigentum und Recht eines anderen verletzt, zum Ersatz verpflichtet ist.

Derjenige, der also eine Gefahrenquelle schafft, oder hierfür verantwortlich ist, muß Maßnahmen zum Schutz davor treffen. Er ist verkehrssicherungspflichtig. Tut er das nicht, ist er zu Schadensersatz
verpflichtet.
Veröffentlicht in Rechte & Pflichten   29. Oktober 2009 - 15:13 Uhr
Kommentar schreiben

Obst von Nachbars Garten

Pünktlich zum Herbst - wenn das Obst verführerisch an den Bäumen lockt, taucht immer wieder Streit unter Gartennachbarn auf - wie das Obst von grenznahen Bäumen einzuordnen ist!

Mitunter reichen ganze Hauptäste eines Obstbaumes in den Nachbargarten hinüber - voll mit leckeren Früchten behangen.
Wer nun meint - er kann sich an Nachbars Obst bedienen und überhängende Früchte abpflücken - der irrt. Diese eigenmächtige Bedienung ist verboten.
Solange die Früchte noch am Baum hängen gehören sie dem Baumbesitzer und nur er kann die Früchte abpflücken. Das aber nur von seinem Grundstück aus. Zum Beispiel darf er einen langstieligen Pflücker von seinem Grundstück einsetzen. Will und muß er auf das Nachbargrundstück, muß er den Besitzer (Nachbarn) um Erlaubnis bitten.

Bei abgefallenen Obst - das in Nachbars Garten liegt - ist es was ganz anderes, denn dann kann der Nachbar das Obst aufsammeln und behalten.

Leider ist es heute inzwischen oft so - dass Baumbesitzer wenig Wert auf Obst legen und die Früchte am Baum überreif werden und herabfallen. Nun kann es passieren - dass in den nachbarlichen Garten so viel Fallobst fällt, das
dieser Garten über das Zumutbare beeinträchtigt wird. Hier muß der Baumbesitzer dafür sorgen - dass dieses Fallobst im Nachbargarten aufgesammelt wird, notfalls kann ein kleiner Gartenbauunternehmer mit der Sammelaktion beauftragt werden.
Der geschädigte Gartennachbar kann - nach wiederholter Aufforderung - das Fallobst entfernen lassen, wobei dem Baumbesitzer dann die Rechnung zugeht !!
Veröffentlicht in Rechte & Pflichten   30. September 2009 - 20:15 Uhr
Kommentar schreiben

Laub und Nachbarrecht


Herbstlaub ist herrlich bunt und raschelt so herrlich. Direkt zum Darinherumbalgen :-)
Das Fall-Laub macht aber auch viel Stress und Arbeit!
Denn es fällt täglich jede Menge Nachschub von den Bäumen, vor allem auch zum Nachbarn.
Hat man nämlich zu seinen eigenen Bäumen auch noch mit Nachbarbäumen zu tun - ist schnell ein Streit über die Räumung entstanden.

Wer muss eigentlich die bunte Pracht beseitigen?

Dabei ist allgemein gültig:
Hängt ein Ast zu weit über dem Garten des Nachbar und läßt seine Blätter munter in dessen Garten rieseln - kann dieser nichts machen - solange sich der Baumbesitzer an gesetzliche Regelungen hält - also z.B. eingehaltene - richtige Grenzabstände.

Was nachbarrechtlich erlaubt ist - kann also auch nicht
dazu führen - dass der Baumbesitzer gezwungen werden kann - das Laub beim Nachbarn zu entfernen, Äste abzuschneiden oder einen Obulus zu zahlen !!
Wenn ich Bäume - wie im Nachbarrecht vorgeschrieben
weit genug von der Grenze anpflanze und nur so hoch werden lasse - wie erlaubt, dann bekomme ich niemals Probleme mit dem Laub. Was da runter fällt, muss der
beseitigen - bei dem es liegenbleibt.

Steht der Baum aber zu nah an der Grundstücksgrenze oder wächst sogar darüber - kann man vom Nachbar verlangen, dass er das ändert!!
Kompliziert wird's, wenn man den Baum Jahre lang geduldet hat - ohne sich zu beschweren. Dann kann dieser Anspruch verfallen.
Ausgenommen zu allen - gesetzlichen - Maßnahmen können sich Nachbarn (so wie es am besten ist ) auch untereinander einigen und Regelungen treffen.

Dies ist keine Rechtsberatung - sondern ein Hinweis auf eine der vielen Problemlagen im Nachbarschaftsrecht.
Veröffentlicht in Rechte & Pflichten   30. September 2009 - 20:14 Uhr
Kommentar schreiben
(Seite 1 von 7, insgesamt 32 Einträge)   nächste Seite »

   Themenbereiche

  • XML Allgemeine grüne Themen
  • XML Bäume & Gehölze
  • XML Biologie & Botanik
  • XML Der Boden / die Düngung
  • XML Fotografie & Bilder
  • XML Gartengestaltung
  • XML Gemüse, Obst & Früchte
  • XML Gewässer & Wasseranlagen
  • XML Hecken
  • XML Kübel- und Gefäss-Pflanzen
  • XML Maschinen, Geräte & Werkzeuge
  • XML Obst & Beeren
  • XML Ökologie & Naturschutz
  • XML Pflanzenschutz
  • XML Phänologie & Naturereignisse
  • XML Rasen - (Blumenwiesen)
  • XML Rechte & Pflichten
  • XML Reisetipps & Ausstellungen
  • XML Rosen
  • XML Stauden, Blumen & Kräuter
  • XML Tiere im Garten, in Feld und Flur
  • XML Veröffentlichungen & Presse

   Top 10 Beiträge

  • Der Mäusedorn - mit Bild (4)
  • Hecke und Schnitt v. Lavendel - Bild (1)
  • Die Gartenschere (1)
  • Waldmeister - Galium odoratum - Bilder (1)
  • Buddleja's für den Privatgarten (1)
  • Das kleine Immergrün - Vinca minor. (1)
  • Habe meine Lonicera "Maigrün" überschätzt! (1)
  • Auch Koniferen sind Vogelschutzgehölze. (1)
  • Die wichtigsten Wurzelformen an Gehölzen (1)
  • Fruchtzweige hochbinden (0)
  •    Links

    Umfragen
    Gästebuch
    Glossar
    Linksammlung

       Cordata abonnieren

    XML RSS 0.91 feed
    XML RSS 1.0 feed
    XML RSS 2.0 feed
    ATOM/XML ATOM 1.0 feed
    XML RSS 2.0 Kommentare

       Login



  • Als Kommentator registrieren
  • Passwort vergessen?
  •    Statistiken

    1465 Artikel verfasst
    12 Kommentare abgegeben
    858 Besucher / Monat
    116 Besucher / Heute
    19918 Besucher / Woche
    1 Besucher online

    © Cordata.de Design ceejay | Powered by Serendipity | Login