Es kommt beim Erben viel Bürokratie und Verantwortung auf sie zu

veröffentlicht von Dain van Velsen am Januar, 09 2012
haus erben

Es kommt häufig vor, dass Angehörige eines Verstorbenen nicht nur über Bargeld verfügen können, sondern ein Haus erben. Wenn dies der Fall ist, müssen zahlreiche bürokratische Hürden genommen werden. Schließlich hat eine ordnungsgemäße Eigentumsumschreibung zu erfolgen, bevor die Erben darüber entscheiden, wie sie mit dem Besitz verfahren möchten.

Der erste Schritt besteht darin, dass der Totenschein des Erblassers und gegebenenfalls das Testament beim Amtsgericht eingereicht werden. Es werden die Ansprüche der Angehörigen geprüft und ein Erbschein ausgestellt. Auf diesem steht, wer das Haus oder einen Teil der Immobilie erbt. Dieses Dokument bildet die Grundlage für die Eigentumsumschreibung. Es muss beim zuständigen Amt eingereicht werden, in dem das Grundbuch geführt wird. Dort erfolgt zuerst eine Auflassungsvormerkung der neuen Eigentümer und als zweiter Schritt die Eintragung. Dieser Vorgang kann mehrere Monate dauern. Sobald die Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, können sie frei darüber verfügen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es beispielsweise möglich, das Haus zu verkaufen. Oftmals streben Erbengemeinschaften diese Lösung an, damit jeder den Teil seines Erbes erhält.

Es gilt zu beachten, dass ab der Ausstellung des Erbscheines die Erben für das Haus verantwortlich sind. Sie müssen demzufolge auch die laufenden Kosten wie z. B. die Versicherungsbeiträge und die Grundsteuer zahlen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, das Gebäude den geltenden Bestimmungen entsprechend zu sichern. Vor allem im Herbst und in den Wintermonaten ist es wichtig, sich um ein unbewohntes Haus zu kümmern, da es aufgrund der klimatischen Bedingungen Schaden nehmen könnte. Für diese Schäden haften die Erben, auch wenn die Eigentumsumschreibung noch nicht vollzogen wurde.

© Doc RaBe – Fotolia.com

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